Zusatzvereinbarung
Sehr geehrte/r [KUNDE],
mit den Fahrzeugen von Rent Time sind Auslandsfahrten strengstens untersagt.Die Ausnahme bilden die Niederlande und Belgien mit folgender Sonderregelung:
Diese Länder dürfen mit vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung gegen eine Auslandspauschale, die während der Buchung mitgeteilt wird, befahren werden.
Kommt es ohne Rücksprache zu einer Fahrt in die Niederlande und/oder Belgien, werden 100,- € Vertragsstrafe in Rechnung gestellt.
Bei Auslandsfahrten in die Niederlande und Belgien wird eine Kaution in Höhe von mindestens 300,- € für 4 Wochen einbehalten.
Fahrten in andere Länder werden als versuchter Diebstahl und/oder Unterschlagung bewertet. In solchen Fällen kommt es zu einer Strafanzeige und das Fahrzeug wird zur Fahndung ausgestellt. Sie müssen damit rechnen, dass das Fahrzeug sichergestellt und abgeholt wird und Sie den Heimweg nach Deutschland allein regeln müssen. Zudem wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,- € in Rechnung gestellt.
Vermeiden Sie bitte Strafzettel und Ordnungswidrigkeiten, diese haben für uns einen enormen Arbeitsaufwand in der Bearbeitung.
In solchen Fällen wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 35,- € in Rechnung gestellt.
Bei Auslandsstrafen beträgt die Bearbeitungsgebühr 60,- €.
Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt.
Beim Feststellen des Rauchens werden unabhängig eines Brandschadens 150,- € Vertragsstrafe fällig.
Das Fahrzeug darf nur von [KUNDE + WEITERE FAHRER] gefahren werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € in Rechnung gestellt.
Verursacht die nicht berechtige Person einen Verkehrsunfall oder wird das Fahrzeug von der Polizei sichergestellt (als nicht berechtigter Fahrer), erhöht sich die Vertragsstrafe auf 1000,- €.
Zusätzlich werden die Tage, an denen das Kfz aufgrund von Reparatur / Sicherstellung o.ä. nicht weitervermietet werden kann, dem Mieter als Nutzungsausfall in Rechnung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichteinhaltung dieser Regelung Sie den Versicherungsschutz verlieren werden.
Wir hegen eine faire Treibstoffpolitik. Sie geben das Fahrzeug mit der entsprechenden Tankfüllung zurück, wie Sie das Fahrzeug übergeben bekommen haben.
Unzureichende Tankfüllungen werden pauschal mit 3,- € pro Liter berechnet.
Bei Fehlbetankung werden die anfallenden Kosten dem Mieter auferlegt, maximal jedoch zur Höhe der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung.
Zudem wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,- € fällig.
Fahren Sie vorausschauend und mit genügend Abstand zum Vordermann und vermeiden Sie Scheibenbrüche.
Im Falle eines Scheibenbruches haften Sie in Höhe der Selbstbeteiligung für Teilkaskoschäden für das jeweilige Fahrzeug.
Stark verschmutze Fahrzeuge müssen aufwändig gereinigt und ggf. desinfiziert werden. Für die Sonderreinigung fallen Kosten in Höhe von bis zu 300,- € an.
Sollte Sie vor oder während der Mietzeit nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000,- € fällig.
AGB
1. Vertragsgegenstand
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien Vermieter und Mieter durch beiderseitige Unterschrift des Vertrages zustande. Sämtliche im Mietvertrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Folgende allgemeine Mietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages.
2. Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt mit der im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt „Mietbeginn“. Das Mietverhältnis endet mit der im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt „Mietende “.
3. Mietpreis, Kaution
Der Preis richtet sich nach der aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt der Anmietung. Alle zusätzlichen Gebühren die mit der Nutzung des Fahrzeuges im Mietzeitraum entstehen insbesondere Bußgelder, Strafen und Abschleppkosten übernimmt der Mieter. Der Vermieter nimmt als Sicherheit für mögliche Schäden eine im Vorfeld vereinbarte, Fahrzeugbezogene Kaution. Diese Kaution wird bei einem Schaden vom Vermieter einbehalten.
4. Bereitstellung des Fahrzeuges, Übernahme, Übergabe, Storno, nicht Annahme des Fahrzeuges
Der Vermieter verpflichtet sich das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und zum vereinbarten Ort bereitzustellen. Hat er es nicht geschafft das vereinbarte Mietfahrzeug bereitzustellen darf er ein vergleichbares oder ein höheres Fahrzeug anbieten. Der Mieter muss bei der Übernahme des Fahrzeuges seine Personaldokumente, sowie Fahrererlaubnis vorlegen. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll festgehalten, wo der Fahrzeugzustand, Tank Befüllung und Schäden protokolliert werden und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Das Fahrzeug wird analog der Zusatzvereinbarung der fairen Treibstoffpolitik übergeben und muss entsprechend zurückgebracht werden. Bei Verstoß fallen in der Zusatzvereinbarung geregelte Zusatzgebühren an. Der Mieter muss das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen, überschreitet er diesen Zeitpunkt um 45 Minuten, so kann der Vermieter das Fahrzeug anderweitig vermieten. Schafft der Vermieter es nicht das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, so wird der Tagespreis in Rechnung gestellt. Stornierungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn schriftlich bekannt gemacht werden, um kostenfrei aus dem Mietvertrag zurücktreten zu können.
5. Bedingungen für die Nutzung / Art der Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern genutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht an
dritte überlassen, verkauft oder als Sicherheit abgegeben werden.
6. Rückgabe des Mietfahrzeuges
Der Mieter verpflichtet sich das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort abzugeben. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück oder überschreitet diesen Zeitpunkt um 45 Minuten, so wird der Grundtarif von 1 Tag Festgesetzt. Trotz der Festsetzung des Tagestarifes gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Beabsichtigt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu bringen, muss er rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit einen Antrag auf Verlängerung der Mietzeit stellen. Damit eine Verlängerung stattfindet muss der Antrag erst schriftlich genehmigt werden. Das Fahrzeug muss vom Vermieter persönlich oder von dessen Mitarbeiter persönlich entgegengenommen werden. Das einfache abstellen des Mietfahrzeuges im Betriebsgelände ist nicht zulässig und gilt nicht als Fahrzeugübergabe. Der Mieter haftet in so einem Fall solange bis der Vermieter das Fahrzeug entgegen nimmt. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges muss ein Übergabeprotoll ausgefüllt und von Mieter und Vermieter unterzeichnet werden. In diesem Übergabeprotokoll sind festzuhalten: Fahrzeugzustand des Fahrzeuges, km Stand, Tank Befüllung und gegebenenfalls Schäden.
7. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für begangene Verstöße gegen Gesetzliche Bestimmungen die während der Mietzeit entstehen, insbesondere für Verkehrs und Ordnungswidrigkeiten, uneingeschränkt. Der Mieter haftet auch für Verkehrs und Ordnungswidrigkeiten die nach seiner Mietzeit begangen werden aber Ihm / Ihr zugeteilt werden, wie z.B. das abstellen des Fahrzeuges auf ein nicht zugelassenen Parkplatz oder das abstellen des Fahrzeuges auf ein Kostenpflichtiges Parkplatz ohne zu bezahlen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen und behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Der Vermieter erhebt eine Aufwandspauschale, die in der Zusatzvereinbarung geltenden Höhe, als Verwaltungsaufwand die für die Bearbeitung von Anfragen durch Behörden, Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen entstehen. Es sei denn der Mieter kann einen geringeren Aufwand des Vermieters nachweisen.
8. Unfall / Entwendung / Anzeigeplichten
Wenn es während der Mietzeit zu einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild oder sonstigen Schaden kommt, hat der Mieter, Benutzer oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringen Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei einem Schadeneintritt hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter über den Vorfall vorab Telefonisch dann schriftlich zu benachrichtigen. Die Polizeiliche Unfallmitteilung ist in jedem Fall dem Vermieter vorzulegen.
9. Optische und Technische Veränderungen
Der Mieter darf an dem Mietfahrzeug keine Optischen und Technischen Änderungen vornehmen, insbesondere zählen dazu, Lackierungen, Folien und Aufkleber.
10. Versicherung
Das Mietfahrzeug ist Haftpflicht und Vollkaskoversichert. Der Mieter haftet für die im Zeitraums entstandenen Schäden am Fahrzeug bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung ausgenommen sind Schäden die nachweislich durch bekannte Dritte entstanden sind. Bei Schäden die durch unbekannte Dritte entstanden sind haftet der Mieter während seines Mietzeitraums.
10.1. Verlust des Versicherungsschutzes
Vorsätzliches und groß fahrlässiges Verhalten führen zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug von nicht benannten Dritten gefahren wird. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, gemäß der unter Punkt 10.1. genannten Punkte, wird der Schaden in voller Höhe dem Mieter in Rechnung gestellt.
11. Nutzung des Fahrzeuges / im Ausland
Das Mietfahrzeug darf nur von dem Mieter und von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat dafür sorge zu tragen, dass diese Regelung eingehalten wird. Wird das Fahrzeug von anderen weiteren Fahrern geführt, fällt eine zusätzliche Gebühr an. Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Mietfahrzeug darf nicht verwendet werden: zur gewerblichen Personenbeförderung zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten. für Fahrzeugtest oder Fahrsicherheitstrainings. Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind. Zur Beförderung von entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen. Wenn der Fahrer aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke, berauschende Mittel oder Medikamente nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Das Mietfahrzeug darf nur in Deutschland benutzt werden. Für das verlassen des Bundesgebietes bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Sonderregelungen entnehmen Sie der Zusatzvereinbarung.
12. Kündigung
Der befristete Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigen Gründen außerordentlich gekündigt werden. Wichtige Gründe liegen für den Vermieter unter anderem vor wenn: der Mieter unrichtige Angaben zur Person und seine Verhältnisse gemacht hat. mangelnde Pflege des Fahrzeuges festgestellt wird. das Mietfahrzeug unsachgemäß und unrechtmäßig gebraucht wird. das Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt wird. der Mieter einem am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen versucht zu verbergen. der Mieter dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt. der Mieter das Mietfahrzeug zu Begehung von Straftaten nutzt.
13. Datenschutz
Die Daten des Mieters werden nur für Zwecke der Vertragsbegründung, für Zwecke der Forderungseinziehung, der Schadenabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung Notwendig ist, z.B. an Kreditkartenunternehmen oder Verrechnungsstellen. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung durch den Mieter. Mehr zum Thema Datenschutz: https://rent-time.de/dsgvo
14. Rechnungsstellung
Nach Beendigung der Mietdauer wird die Kaution erstattet, sofern keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, Schadensersatzansprüche bestehen oder aufgrund der Zusatzvereinbarung eine längere Aufbewahrung notwendig ist. Sollte sich im Nachgang der Mietdauer herausstellen, dass zusätzliche Kosten wie Verwarngelder oder andere Kosten aus der Zusatzvereinbarung angefallen sind, behalten wir uns das Recht vor, diese Kosten in Rechnung zu stellen. Zur Abwicklung dieser Zahlungen behalten wir uns das Recht vor, die Forderungen im Zusammenhang mit den zusätzlichen Kosten an den Zahlungsdienstleister „die Deutsche Verrechnungsstelle GmbH“ abzutreten. Der Zahlungsdienstleister ist berechtigt, diese Forderungen in eigenem Namen einzufordern. Die Zahlungsschuld kann ausschließlich durch Zahlung an den Zahlungsdienstleister beglichen werden.